Fahrwerkstieferlegung

Die minimale Bodenfreiheit von 110mm darf nicht unterschritten werden. Das Fahrzeug muss eine Schwelle 800mm breit, 110mm hoch, besetzt mit 75kg Fahrersitzbelastung mittig überfahren können. Die minimale Bodenfreiheit unter den Seitenschwellern im Türbereich darf die 110mm ebenfalls nicht unterschreiten.

Geräuschschutzkapseln (Typengenehmigte Motorabdeckungen) unter dem Motor dürfen nicht entfernt werden.

EG-(Einzelgenehmigte) original Fahrwerke können jedoch die Mindestfreiheit von 110mm unterschreiten, da diese Unterboden baumäßige Maßnahmen gegen Beschädigungen gesetzt worden sind.(nur Herstellerseitig Abändernungen möglich)

Grundsätzlich ist nur die Feder für das Höhenmaß des Fahrwerkes verantwortlich und somit ein Stoßdämpfer nicht genehmigungspflichtig, wenn dieser vom Fahrzeughersteller freigegeben ist.

ACHTUNG: Keine gekürzten Stoßdämpfer mit Serienfedern verbauen!!!!

Die serienmäßigen Endanschlaggummis sind je nach Fahrzeughersteller um das Maß der Tieferlegung zu kürzen. Ist ein Fahrzeug durch ermüdung der Fahrwerksfedern zu tief geworden ist es möglich mit geeignetem Höherlegungungskit das Fahrwerk auf die richtige Höhe bzw. bei Hecklastigkeit das Fahrzeugniveau auszugleichen.

Stoßdämpfer deren Federteller mit Federring und mehreren Höhenverstellnuten versehen sind, sind aus Mangel an Manipulationssicherheit nicht zu genehmigen.

Gewindeschraubfahrwerke sind grundsätzlich zu genehmigen, wenn bei 110mm Bodenfreiheit der vom Hersteller angegebene Verstellbereich eingehalten wird (Restgewinde) und somit eine Ausferderung von mind.45mm gewährleistet ist. Es muss eine eindeutig sichtbare Sicherung gegen die nachträgliche Veränderung der Fahrzeughöhe eingebaut sein,damit die tiefste Stelle nicht unterschritten werden kann. Diese Sicherung sollte unlösbar oder nur mit erheblichen Aufwand entfernbar sein.

Bei Gewindefahrwerken in Verbindung mit Tunerfelgen ist generell ein ziviltechnisches Gutachten erfoderlich!

Tieferlegungsfedern in Kombination mit Tunerfelgen werden seit 2007 auch ohne ziviltechnische Abnahme bei Vorlage gültiger Gutachten vom Hersteller eingetragen. (mit Ausnahmen!)

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Anbau der Beleuchtungseinrichtung sind einzuhalten zB. an der Vorderachse Hauptscheinwerferunterkante mind. 500mm zur Fahrbahn.

Bei jeder Fahrwerkshöhenveränderung sind neben Spur und Sturz die Scheinwerfer bzw. der Bremskraftregler neu einzustellen.


  • Achsmessprotokoll (in Zahlen)
  • Scheinwerfereinstellungsbestätigung (vom Fachbetrieb)
  • Bremskraftregler Niveauanpassungsbestätigung (vom Fachbetrieb)

sind bei der Abnahme der jeweiligen WST8 Stellen vorzulegen.


Für gesetzliche Änderungen bzw. für den von uns überarbeiteten
Gesetzestext (auf dessen Richtigkeit) können wir keine
Gewährleistung geben.